Metallverarbeitung - Stanzerei
Werkzeug- und Vorrichtungsbau

StartseiteKontaktImpressum

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


I Allgemeiner Geltungsbereich

  1. Alle Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen abgewickelt. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende des Auftraggeberserkennen wir nur an, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Unsere Auftrags- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführungdieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Auftrags- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.


II Angebote und Preise

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich, so dass ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des uns erteilten Auftrages zustande kommt.
  2. Unsere Preise sind Nettopreise. Zu diesen Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Unsere Preise gelten „ab Werk“. Versandverpackungen, Frachten, Porti, Versicherungen und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich deshierdurch verursachten Ausfalls durch Maschinenstillstand werden dem Aufttraggeber zusätzlich berechnet. Gleiches gilt bei erst nachträglich erkennbar gewordenen, notwendigen Aufwendungen zur Ausführung des Auftrages, die vom Auftraggeber zu verantworten sind.
  4. Entstehen uns zum Zwecke der Herstellung von Auftragsware Entwicklungskosten für die Anfertigung von Werkzeugen, werden diese gesondert ausgewiesen und dem Auftraggeberanteilig- in Rechnung gestellt. Die Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum.


III Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen werden unter dem Tag der Auftragsfertigstellung ausgestellt.
  2. Die Zahlungsfristen laufen ab dem Rechnungsdatum. Die Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der auf die Gutschrift folgende Tag als Zahlungseingang.
  3. Die Hereinnahme von Wechseln führt auch nicht zur Erfüllung und erfolgt auch nur aufgrund besonderer Vereinbarung gegen sofortige, gesonderte Vergütung der Diskontspesenund sonstiger Kosten.
  4. Bei größeren Aufträgen oder Bereitstellung besonderer Geräte oder bei Vorleistungenkönnen Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen in angemessener Höhe verlangt werden.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte können vor dem Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.


IV. Zahlungsverzug- Vermögensverschlechterung beim Auftraggeber

  1. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunktenüber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  2. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Bezahlung aller offenen Rechnungen zu verlangen, die weitere Arbeit an laufenden Aufträgen einzustellen und Vorkasse zu verlangen. Gleiches gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt wird.


V. Lieferung – Versand

  1. Verzögert sich die Durchführung eines Auftrages durch höhere Gewalt oder durch unvorhergesehene Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Verkehrs- und Betriebsstörungen sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrungen, so verlängert sich die Ausführungsfrist soweit sich solche Störungen auf die Fertigstellung des Auftrages auswirken. Dies gilt auch, wenn solche Störungen bei unseren Zulieferern eintreten.
  2. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen, die die Ausführungsdauer beeinflussen, so geht die dadurch bedingte Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.


VI. Lieferverzug

  1. Bei Verzug des Auftrages kann der Auftraggeber erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Schadenersatzansprüche aufgrund des Verzuges können jedoch nur geltend gemacht werden, wenn von unserer Seite mindestens grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Haftung beschränkt sich in jedem Fall auf Ersatz des unmittelbaren Schadens. Eine Haftung für Folgeschäden, gleich welcher Art, wird nicht übernommen. Ebenfalls kann von uns kein Ersatz für entgangenen Gewinn verlangt werden.
  2. Ist die Verzögerung nicht von uns zu vertreten, so ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ausgeschlossen.


VII. Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so sind wir berechtigt, die bearbeiteten Materialien auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei Dritten zu lagern. Bei eigener Lagerung sind wir berechtigt, für die Lagerung vorbehaltlich höhere Kosten 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden vollen Monat zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns durch die Lagerung keine oder erheblich geringere Kosten entstanden sind.


VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die bearbeiteten und produzierten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Unbeschadet dessen ist der Auftraggeber im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur Veräußerung der Materialien berechtigt bis zu einem Widerruf dieser Berechtigung durch uns. Der Auftraggeber trifft uns bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen ab. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Auftraggeber jedoch auch nach der Abtretung solange ermächtigt, bis wir diese Ermächtigung wegen Nichteinhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen oder wegen drohender Eröffung eines Insolvenzverfahrens widerrufen. Im Fall des Widerrrufs dieser Ermächtigung können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir gemäß § 323 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


IX. Beanstandungen

  1. Beanstandungen können nur innerhalb einer Woche nach Abnahme geltend gemacht werden, es sie denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
  2. Sind nur Teile des Auftragsgegenstandes mangelhaft, können Gewährleistungsrechte nicht hinsichtlich des gesamten Auftragsgegenstandes geltend gemacht werden, sondern ausschließlich hinsichtlich des mangelhaften Teils. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie mit Mängeln behaftet ist, vom Auftraggeber entgegenzunehemn.
  3. Bei berechtigten und fristgemäßen Beanstandungen beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsfreizeichen gilt jedoch nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt im Übrigen auch nicht für den voraussehbaren, typischen Schaden im Fall der Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten.
  4. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr.


X. Mehr- oder Minderumfang des Auftragsgegenstandes

Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mehr- oder Mindermenge bis zu 10% des Auftragsgegenstandes anzuerkennen.


XI. Rücktrittsrecht bei nachträglichem Eintritt unvorhergesehener Ereignisse

  1. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, wie beispielsweise Maßnahmen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen, die wirtschaftlicheBedeutung und den Inhalt der vertraglichen Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag der veränderten Situation in angemessener Weise angepasst. Gleiches gilt für den Fall einer nachträglichen herausstellenden Unmöglichkeit der Leistung.
  2. Soweit eine solche Anpassung wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies unverzüglich nach Bekanntwerden der Tragweite des Ereignisses dem Auftraggeber mitzuteilen und etwaige bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten. Dieses gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Ausführungsfrist vereinbart wurde. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nur dann, wenn ihm eine Anpassung des Vertrages nicht zumutbar ist oder aber die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung von uns zu vertreten ist.
  3. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Rücktritts nach Abs. 2 bestehen nicht.


XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Auftrag ergebenen Verbindlichkeiten ist unser Hauptsitz.
  2. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftrag das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht als örtlich zuständiges Gericht vereinbart. Dies gilt auch im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

 

 

 

 

 


 











 


 

[zurück]

 


 

© Lewin GmbH, Meckenheim

© TaKo 1996 - 2010